Finanzgericht Münster, Az. 14 K 1425/23 E
Bundesfinanzhof, Az. VI R 15/24
Der Steuergesetzgeber zahlte an alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie weitere Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Kompensation für hohe Strom- und Gaspreise. Die Pauschale ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG einkommensteuerpflichtig und gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster (Urteil vom 17.04.2024, 14 K 1425/23 E) hält die Besteuerung für verfassungsgemäß.
Der Fall: Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war der Auffassung, es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe.
Das Urteil: Der Kläger hat gegen das Finanzgericht-Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig.