Betriebskostenabrechnung

12. August 2024 • 17:49 Uhr

Amtsgericht Hamburg, Az. 49 C 535/23

Der Fall: Legt ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ zusammen, so ist die Abrechnung für diese Punkte „formell unwirksam“. In dem konkreten Fall ging es um 8,23 Euro für Gartenpflege und Hausmeister.

Das Urteil: Es sei laut Gericht unerheblich, dass die beiden Positionen nach dem Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. In der Abrechnung hätte differenziert werden müssen. Es sei nicht zulässig, verschiedene Kostenpositionen zu vermischen. Das gelte sogar für den Fall, dass der Hausmeister sich um die Gartenpflege gekümmert hat.

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