Ladestrom für E-Fahrzeuge (Neuregelung ab 01.01.2026)

12. Februar 2026 • 15:46 Uhr

Ab dem 1. Januar 2026 gelten für Unternehmer und Selbstständige neue, strengere Regeln des Bundesfinanzministeriums (BMF) für die Geltendmachung von privatem Ladestrom für betriebliche Elektro-Betriebs-Pkw (inkl. Hybride). Die bisherigen monatlichen Pauschalen (70 € / 30 €) entfallen und werden durch ein verbrauchsbasiertes Modell ersetzt.

Hier sind die wichtigsten Änderungen und Möglichkeiten ab Januar 2026:

  1. Ende der Pauschalen & Nachweispflicht
    • Die einfache monatliche Pauschale ohne exakten Nachweis ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr zulässig.
    • Stattdessen müssen die geladenen Kilowattstunden (kWh) präzise nachgewiesen werden.
    • Eigenbelege sind nicht mehr ausreichend.
  2. Methoden zur Ermittlung des privaten Ladestroms (ab Januar 2026)
    Unternehmer können den Strompreis auf zwei Arten als Betriebsausgabe ansetzen:
    • Tatsächliche Kosten:
      Nachweis des individuellen Strompreises (kWh-Preis aus dem privaten Stromvertrag inklusive anteiliger Grundpreise) multipliziert mit der nachgewiesenen kWh-Menge.
    • Neue Strompreispauschale (34 Cent/kWh):
      Das BMF erlaubt die Nutzung einer neuen Pauschale von 34 Cent pro Kilowattstunde (Stand für 2026). Diese wird mit der geladenen Strommenge multipliziert.
  3. Zulässige Nachweisverfahren (technische Voraussetzungen)
    Um den Strom steuerlich geltend zu machen, muss der Ladestrom exakt gemessen
    werden. Zulässig sind:
    • Wallboxen mit geeichtem Zähler (MID-konform):
      Diese erfassen den Strom separat.
    • Mobile Ladestationen/Zwischenzähler:
      Zwischenstecker, die den Verbrauch messen.
    • Fahrzeuginterne Messsysteme:
      Der im E-Auto integrierte Zähler, sofern er die geladene Energie aufzeichnet.
  4. Wichtige Hinweise für die Abrechnung
    • Keine Vermischung: Der Hausstromzähler ohne Abgrenzung reicht nicht aus.
    • Entscheidung pro Kalenderjahr: Die Methode (tatsächlich vs. 34 Cent-Pauschale) muss pro Kalenderjahr und Fahrzeug einheitlich festgelegt werden.
    • Vorsteuerabzug: Eine Erstattung der Umsatzsteuer aus dem privaten Strompreis ist nur möglich, wenn die Stromrechnung auf den Namen des Unternehmers/Unternehmens lautet oder der Nachweis über die private Nutzung korrekt erfolgt.

Es wird empfohlen, ab Januar 2026 auf eine Wallbox mit MID-geprüftem Zähler zu setzen, um den Nachweis rechtssicher zu führen.
Die Neuregelungen gelten auch, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter für die Nutzung des E-Dienstwagens die privaten Stromkosten erstatten. Bitte beachten Sie, dass Ihnen Ihr Mitarbeiter ab Januar 2026 entsprechende Aufzeichnungen vorlegt.