Ab dem 1. Januar 2026 gelten für Unternehmer und Selbstständige neue, strengere Regeln des Bundesfinanzministeriums (BMF) für die Geltendmachung von privatem Ladestrom für betriebliche Elektro-Betriebs-Pkw (inkl. Hybride). Die bisherigen monatlichen Pauschalen (70 € / 30 €) entfallen und werden durch ein verbrauchsbasiertes Modell ersetzt.
Hier sind die wichtigsten Änderungen und Möglichkeiten ab Januar 2026:
- Ende der Pauschalen & Nachweispflicht
- Die einfache monatliche Pauschale ohne exakten Nachweis ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr zulässig.
- Stattdessen müssen die geladenen Kilowattstunden (kWh) präzise nachgewiesen werden.
- Eigenbelege sind nicht mehr ausreichend.
- Methoden zur Ermittlung des privaten Ladestroms (ab Januar 2026)
Unternehmer können den Strompreis auf zwei Arten als Betriebsausgabe ansetzen:- Tatsächliche Kosten:
Nachweis des individuellen Strompreises (kWh-Preis aus dem privaten Stromvertrag inklusive anteiliger Grundpreise) multipliziert mit der nachgewiesenen kWh-Menge. - Neue Strompreispauschale (34 Cent/kWh):
Das BMF erlaubt die Nutzung einer neuen Pauschale von 34 Cent pro Kilowattstunde (Stand für 2026). Diese wird mit der geladenen Strommenge multipliziert.
- Tatsächliche Kosten:
- Zulässige Nachweisverfahren (technische Voraussetzungen)
Um den Strom steuerlich geltend zu machen, muss der Ladestrom exakt gemessen
werden. Zulässig sind:- Wallboxen mit geeichtem Zähler (MID-konform):
Diese erfassen den Strom separat. - Mobile Ladestationen/Zwischenzähler:
Zwischenstecker, die den Verbrauch messen. - Fahrzeuginterne Messsysteme:
Der im E-Auto integrierte Zähler, sofern er die geladene Energie aufzeichnet.
- Wallboxen mit geeichtem Zähler (MID-konform):
- Wichtige Hinweise für die Abrechnung
- Keine Vermischung: Der Hausstromzähler ohne Abgrenzung reicht nicht aus.
- Entscheidung pro Kalenderjahr: Die Methode (tatsächlich vs. 34 Cent-Pauschale) muss pro Kalenderjahr und Fahrzeug einheitlich festgelegt werden.
- Vorsteuerabzug: Eine Erstattung der Umsatzsteuer aus dem privaten Strompreis ist nur möglich, wenn die Stromrechnung auf den Namen des Unternehmers/Unternehmens lautet oder der Nachweis über die private Nutzung korrekt erfolgt.
Es wird empfohlen, ab Januar 2026 auf eine Wallbox mit MID-geprüftem Zähler zu setzen, um den Nachweis rechtssicher zu führen.
Die Neuregelungen gelten auch, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter für die Nutzung des E-Dienstwagens die privaten Stromkosten erstatten. Bitte beachten Sie, dass Ihnen Ihr Mitarbeiter ab Januar 2026 entsprechende Aufzeichnungen vorlegt.
