Landgericht Köln, Az. 1 S 32/15
Der Falls: Für viele Menschen gehört das tägliche Duschen zur gewohnten Routine. Doch nicht in jeder Mietwohnung ist dies uneingeschränkt gestattet. Unter gewissen Umständen kann sogar das Duschen im Stehen untersagt sein, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
In zahlreichen Haushalten ist das Duschen im Stehen die normale Praxis. Allerdings kann dies in manchen Mietverhältnissen zu Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn das Badezimmer nicht ausreichend vor Spritzwasser geschützt ist. Feuchtigkeit, die sich ungehindert ausbreiten kann, begünstigt Schimmelbildung und potenzielle Bauschäden. Das Landgericht Köln entschied in einem Fall, dass das Duschen im Stehen in bestimmten Mietwohnungen als vertragswidrig gelten kann, sofern bauliche Gegebenheiten das Risiko von Schäden erhöhen.
Beim Duschen entsteht zwangsläufig Nässe, die in einem unzureichend ausgestatteten Bad zu Problemen führen kann. Sind beispielsweise nur Teile der Wand gefliest, kann Wasser auf empfindliche Oberflächen treffen und dort langfristige Schäden verursachen. Um Konflikte zwischen Mietern und Vermietern zu vermeiden, sieht das Mietrecht unter bestimmten Umständen Regelungen vor, die das Duschen im Stehen einschränken können.
Das Urteil: Ein solcher Fall wurde 2017 vor dem Landgericht Köln (Az. 1 S 32/15) verhandelt. Die betroffene Wohnung war bereits seit 1984 von einem Ehepaar bewohnt, das die Dusche stehend nutzte. Das Problem: Die Fliesen reichten nur bis zur halben Wandhöhe, wodurch ungeschützte Bereiche regelmäßig mit Spritzwasser in Kontakt kamen. Infolgedessen entwickelte sich Schimmel, was letztlich zur rechtlichen Auseinandersetzung führte.