Gesetz
Vermieter sind steuerrechtlich Unternehmer und müssen daher die bald geltenden Pflichten rund um die so genannte E-Rechnung beachten. Bisherige Widerspruchsmöglichkeiten fallen weg. Zum Empfang genügt aber ein einfaches E-Mail-Postfach, teilt das Bundesfinanzministerium mit.
AIle Unternehmer gemäß § 2 Umsatzsteuergesetzes (UStG) – und damit auch private Wohnraumvermieter – müssen ab dem 1. Januar 2025 so genannte E-Rechnungen (also elektronische bzw. digitale Rechnungen) empfangen können. Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn die „Unternehmer“ ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG tätigen und damit keine Möglichkeit zu einer Option nach § 9 UStG haben.
Der private Wohnungsvermieter muss somit ein Tool – zum Beispiel eine spezielle Software – oder ein geeignetes E-Mail-Postfach für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen vorhalten, obwohl er keinen Vorsteuerabzug tätigt und keine Umsatzsteuer abführen muss.
Nach Aussage aus dem Bundesfinanzministerium reicht die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs aus, sofern nicht andere elektronische Übermittlungswege zwischen den beteiligten Unternehmern vereinbart worden sind.
Sanktionen sieht das Gesetz aktuell nicht vor
Sanktionen für Unternehmer, die ihrer Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können, nicht nachkommen, sieht das Gesetz derzeit nicht vor.
Quellen:
- Antwort der Bundesregierung vom 16. August 2024 auf die schriftliche Frage Nr. 135 der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für den Monat August 2024.
- Die Finanzverwaltung (BMF und oberste Finanzbehörden der Länder) haben am 15.10.2024 das finale Einführungsschreiben veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007).
Hintergrund
Hintergrund der E-Rechnungs-Empfangspflicht sind Bestrebungen auf EU-Ebene, den Umsatzsteuerbetrug innerhalb der Europäischen Union einzudämmen. Hierzu wurde bereits vor einigen Jahren eine stufenweise Einführung von E-Rechnungspflichten eingeführt. Sie soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, die umsatzsteuerliche Richtigkeit von Rechnungen weitgehend automatisiert zu prüfen. Bisher konnten bestimmte private Rechnungsempfänger der Ausstellung einer Rechnung als E-Rechnung widersprechen. Diese Möglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 entfallen.