Taubenkot – Keine Minderung

5. November 2024 • 15:29 Uhr

Amtsgericht Hanau, Az. 94 C21/22

Gelegentlich zu findender Taubenkot auf dem Balkon einer Mietwohnung ist zwar unangenehm, führt aber nicht zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen.
Auch kann der Mieter nicht eine Reinigung auf Kosten des Eigentümers verlangen. Für das Verhalten wilder Tiere kann dieser nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Das Amtsgericht Hanau wies in einem Urteil darauf hin, dass dies nur in extremen Fällen der Verschmutzung in Frage kommen könne.