Grundsteuererlass bei Mietausfall

19. August 2026 • 20:46 Uhr

Die Grundsteuer gehört zu den laufenden Kosten eines Immobilieneigentümers. Wer eine Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern vermietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem teilweisen Erlass der Grundsteuer profitieren. Den gewährt das Grundsteuergesetz, wenn das Grundstück erheblich weniger Ertrag abwirft als üblich.
Das heißt, wenn die tatsächlichen Mieteinnahmen mindestens 50 Prozent unter dem normalen Niveau liegen. In diesem Fall kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden.
Fallen die Einnahmen vollständig aus, etwa durch längerfristigen Leerstand, sind bis zu 50 Prozent Erlass möglich.

Entscheidend ist, dass der Einnahmeausfall nicht vom Eigentümer selbst verschuldet wurde. Anerkannt werden etwa Mietausfälle infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Mieters, Fälle von Mietnomadentum, Leerstand trotz ernsthafter Vermietungsbemühungen, erhebliche Gebäudeschäden oder behördliche Nutzungsverbote. „Kein Anspruch besteht hingegen, wenn Wohnungen bewusst leer stehen, überhöhte Mieten verlangt werden oder der Leerstand auf freiwillige Eigennutzung zurückzuführen ist“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Gerade bei Leerstand verlangen die Behörden nachvollziehbare Nachweise. Inserate, Makleraufträge, Besichtigungstermine oder andere Unterlagen können belegen, dass eine Immobilie zu marktüblichen Bedingungen angeboten wurde.
Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Absatz 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt und muss spätestens bis zum 31. März eines Folgejahres gestellt werden.
Das geht meist formlos bei der Gemeinde oder beim Finanzamt.