Kälte: Mietminderung möglich

5. Oktober 2024 • 12:04 Uhr

Amtsgericht Köln, Az. 220 C 152/07

Am 1. Oktober beginnt in der Regel die Heizsaison, die bis zum 30. April andauert. Gesetzlich festgelegt ist das zwar nicht, hat sich aber aus der Rechtsprechung so ergeben, teilt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) mit. In dieser Zeit sind Vermieter und Hausverwalter verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Wohnungseigentümer gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnräumen erreichen können.

So haben Verbraucher tagsüber Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in ihren Wohnungen. In der Nacht zwischen 0 und 6 Uhr sind WiE zufolge 18 Grad Celsius ausreichend.
In dieser Zeit kann die Leistung der Heizungsanlage daher abgesenkt werden, um Energie zu sparen.

Werden die genannten Temperaturen nicht erreicht werden, liegt bei Mietern ein Mangel vor, den sie ihrem Vermieter melden sollten. Dieser ist verpflichtet, den Mangel umgehend zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit der Heizung herzustellen. Bis das passiert ist, haben Mietparteien laut WiE das Recht, die Miete zu mindern.

Übrigens: In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergesellschaft oder einem Mietvertrag kann zwar grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum für die Heizperiode benannt werden. Dieser dürfe aber lediglich länger, keineswegs kürzer als von Oktober bis April sein, so WiE.

Zudem gilt: Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizung in Betrieb genommen werden, falls die Außentemperatur drei Tage in Folge unter zwölf Grad Celsius liegt.