Im Sommer muss die Nachbarschaft Grillen auf dem Balkon oder Garten grundsätzlich hinnehmen. Aber nicht maßlos.
Ist das Grillen auf dem Balkon z. B. mietvertraglich verboten, so müssen sich die Mieter daran halten. Andernfalls droht im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung, hat das Landgericht in Essen entschieden (10 S 438/01).
Ist das Grillen grundsätzlich erlaubt, bleibt die Frage, wie oft darf man es seinen Nachbarn zumuten. Hier scheiden sich die Geister der Richter. Das Landgericht in Aachen hält zwei Grillfeten im Jahr für ausreichend (6 S 2/02), das Oberlandesgericht in Oldenburg sieht vier Grillparties für angemessen an (13 U 53/02), die gemütlichen Bayern sehen bei 16 Grillevents innerhalb von vier Monaten die Grenze (Landgericht München I, 15 S 22735/03). Im selben Urteil sagen die Richter, dass der Nachbar, der sich belästigt fühlt, die Belästigung auch beweisen muss.
Grundsätzlich gilt: ist das Grillen nicht mietvertraglich ausgeschlossen, ist größtmögliche Rücksichtnahme geboten. Nutzen Sie einen Elektrogrill anstelle eines Holzkohlengrills, stellen Sie den Grill in die hinterste Ecke des Gartens, oder bestenfalls laden Sie Ihre Nachbarn doch direkt ein.