Neue Vorschriften bei Überweisungen! Was Bankkunden wissen müssen

26. November 2024 • 17:19 Uhr

Im nächsten Jahr ändert sich für Bankkunden einiges. So müssen Geldinstitute ab Ende Oktober 2025 das Senden und den Empfang von Geld in Echtzeit anbieten. Und noch eine Änderung kommt für Überweisung, die damit zu tun hat.

Es erscheint recht seltsam, dass Überweisungen im Jahr 2024 mitunter noch mehrere Tage in Anspruch nehmen. Viele Banken bieten ihren Kunden zwar den Empfang von Echtzeitüberweisungen, erlauben es oftmals aber nicht, selbst Geld in Sekundenschnelle zu versenden. Und wenn doch, ist dies meist mit hohen Gebühren verbunden. Kein Wunder also, dass für schnelle Geldtransfers oftmals auf Lösungen wie PayPal oder Klarna zurückgegriffen wird. Das soll sich ändern – und damit auch einige Regelungen bei Überweisungen.

Überweisung in Echtzeit kommt – und birgt Risiken

Das EU-Parlament hat bereits seit Längerem an einem Entwurf gearbeitet, der einheitliche Richtlinien für bestimmte Überweisungen innerhalb der EU vorsieht. Am 7. Februar 2024 wurden die neuen Vorschriften für alle Banken beschlossen. Das Gesetz ist dann am 4. April in Kraft getreten, jedoch gilt eine 18-monatige Übergangsfrist. Bis spätestens Oktober 2025 müssen aber alle Banken und Sparkassen innerhalb der Eurozone demnach Echtzeitüberweisungen anbieten.

Kunden können ihr Geld dann innerhalb von zehn Sekunden von ihrem auf ein anderes Konto überweisen – und derart schnell auch selbst Geld empfangen. Der Prozess darf außerdem nicht teurer als eine Standardüberweisung sein; diese sind in der Regel kostenfrei.

Die Schnelligkeit des Geldtransfers könnte aber sowohl für Kunden als auch Banken Probleme bringen. Sofortüberweisungen sind innerhalb der EU länderübergreifend und rund um die Uhr an jedem Tag der Woche möglich. Innerhalb von zehn Sekunden soll das Geld von einem auf ein anderes Konto gutgeschrieben werden. Vertun sich Kunden bei der Sofortüberweisung, könnte das Geld auf einem falschen Konto landen.

Banken müssen Empfängerüberprüfung durchführen

Daher besagt die Regelung der EU, dass Banken künftig einen Abgleich der IBAN des Zahlungsempfängers mit dem angegebenen Namen vornehmen müssen. Das soll eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Kommt es zu Unstimmigkeiten – wenn der angegebene Empfänger beispielsweise das Konto nicht selbst führt –, muss die Bank Kunden noch vor getätigter Überweisung darauf hinweisen. Das soll nicht nur zur generellen Sicherheit beitragen, sondern auch Betrug vorbeugen.

In Artikel 5c der beschlossenen Verordnung zur „Änderung im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro“ beschreibt man diesen Prozess etwas sperrig: „Die Empfängerüberprüfung wird vom Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar, nachdem der Zahler die relevanten Informationen über den Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Zahler die Möglichkeit zur Autorisierung dieser Überweisung gegeben wird, durchgeführt.“ Weiter heißt es dort: „Der Zahlungsdienstleister des Zahlers benachrichtigt den Zahler, wenn der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird.“

Die Regelung gilt für alle Banken und Sparkassen innerhalb der 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein. Zur Umsetzung der Empfängerüberprüfung haben die Geldinstitute bis zum 9. Oktober 2025 Zeit, sofern sie mit Euro agieren. Arbeiten Banken mit Fremdwährung, verlängert sich die Frist bis zum 9. Juli 2027.

Was passiert, wenn Banken Überweisungsdaten vorab nicht prüfen?

Die Empfängerüberprüfung ist nicht nur bei Sofortüberweisungen, sondern auch bei Standardüberweisungen verpflichtend. Sollten Banken dieser Prüfung nicht nachkommen, haften sie für eventuelle Schäden durch fehlerhafte Überweisungen auf falsche Konten.

„Führt dieser Verstoß dazu, dass ein Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, so erstattet der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den überwiesenen Betrag zurück und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte“, heißt es dazu in der Verordnung.