Finanzgericht München, Az. 12V 1200/24
Der Fall: Zahlt ein Vermieter einem Mieter eine Abfindung, damit er die Wohnung vorzeitig räumt, so muss der Mieter dieses Geld versteuern. Es ging um rund 100.000 Euro, die das Finanzamt als „sonstige Einkünfte“ versteuern wollte, aber nicht durfte.
Das Urteil: Diese Abfindung ist als Entschädigung für die Aufgabe eines vermögenswerten Rechts nicht steuerbar. Das gelte auch dann, wenn in der schriftlichen Vereinbarung diese Zahlung als „Umzugsbeihilfe“ und nicht als „Abfindung“ bezeichnet wird, urteilte das Finanzgericht München.