Seit dem 13. Juni 2014 sind die europäischen Richtlinien zum Verbraucherschutz in die deutsche Gesetzgebung transformiert. In der Folge wird in Teilen nunmehr auch der Abschluss des Wohnraummietvertrages sowie der Mietvertrag daselbst vom Verbraucherschutz umfasst.
Um insbesondere im Rahmen der Anbahnung des Mietvertrages möglichen Problemen auszuweichen, empfehlen wir – als Hausverwaltung – vor diesem Hintergrund dringend, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Mieter vor Abschluss des Mietvertrages nachweislich die Mietsache besichtigt haben. Dies sollte schriftlich dokumentiert werden, entweder durch bei der Besichtigung anwesende Zeugen oder durch eine gesonderte Bestätigung der Mieter, ggfls. im Rahmen der Mieterselbstauskunft.
Sollte eine Besichtigung aller Mieter nicht erfolgt sein oder im Streitfall nicht bewiesen werden können, so können den Mietern unter Umständen Widerrufsrechte zustehen, die auch noch innerhalb von einem Jahr und zwei Wochen geltend gemacht werden können. Gleichermaßen müsste im gegebenen Fall auch keinerlei Miete entrichtet werden. Insofern bestünde dann ein Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter, obwohl die Wohnung über ein Jahr gegebenenfalls schon genutzt worden ist.
All dies kann vermieden werden, wenn sämtliche Mieter vor Vertragsunterzeichnung die Mietsache (Wohnung, Haus, …) besichtigt haben.