Landgericht Hamburg, Az. 316 S 77/16
Der Fall: Einem Mieter wurde die Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter für das Jahr 2024 erst nach dem 31. Dezember 2025 zugestellt. Der Mieter hat sich daraufhin geweigert die Nachforderungen zu begleichen.
Das Urteil: Geht einem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024 erst nach dem 31. Dezember 2025 zu, dürfen Vermieter daraus keine Nachforderungen mehr ableiten, erklärt der Mieterverein zu Hamburg mit Blick auf ein entsprechendes Urteil. Dabei kommt es nicht auf das Versanddatum an, sondern auf den tatsächlichen Zugang der Abrechnung – und zwar spätestens bis 18 Uhr am letzten Werktag des Jahres. Da der 31. Dezember 2025 ein Mittwoch war, endete die Frist an Silvester.
Wichtig zu wissen: Ein mögliches Guthaben geht Mietern auch bei verspäteter Zustellung nicht verloren. Einen Sonderfall können nachträgliche Änderungen der Abrechnung darstellen. Führt eine verspätete Korrektur erstmals oder weiterhin zu einer höheren Nachforderung, ist diese nur dann wirksam, wenn die Verzögerung nicht vom Vermieter zu verantworten ist.
Ein solcher Ausnahmefall könne etwa der verspätete Eingang eines Grundsteuerbescheids sein. Der Vermieter muss dann aber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der relevanten Daten reagieren. Sonst verfällt sein Anspruch auf Nachzahlung endgültig.
