Bei Mieterhöhungen zählt die tatsächliche Wohnungsgröße

15. November 2023 • 13:24 Uhr

Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 266/14

Immer wieder kommt es vor, dass die im Mietvertrag genannte Größenangabe für eine Wohnung falsch ist. Häufig werden zu viele Quadratmeter genannt, manchmal auch zu wenige.

Nun wurde höchstrichterlich entschieden, wie mit einer solch irrtümlichen Zahl im Falle einer späteren Mieterhöhung umzugehen ist.

Der Fall: Im Vertrag für eine Mietwohnung war lediglich von einer Wohnfläche von 156,95 Quadratmetern die Rede, obwohl die tatsächliche Größe des Objekts 210,43 Quadratmeter betrug. Diese Differenz spielte zunächst keine Rolle, keine der Parteien thematisierte sie. Im Zuge einer späteren Mieterhöhung beschloss der Eigentümer jedoch, bei der Berechnung des Mietzinses erstmals die wahre Größe zu Grunde zu legen. Ob und in welchem Umfang er das durfte, darüber wurde in mehreren Gerichtsinstanzen gestritten.

Das Urteil: Die BGH-Richter stellten in ihrer Entscheidung fest, dass sich der Vermieter im Falle einer Mieterhöhung an der tatsächlichen Größe der Wohnung orientieren dürfe. Allerdings müsse er trotzdem die gesetzlich vorgesehene Kappungsgrenze einhalten, könne also den Preis nicht unbegrenzt nach oben treiben. In diesem Urteil verabschiedeten sich die Juristen auch von der bis dahin praktizierten Toleranzgrenze, die eine Abweichung der Wohnungsgröße von zehn Prozent vorsah. Darauf legte der Senat Wert, auch wenn es den konkreten Fall nicht betraf.