Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, 5 K 427/24
Auch wenn das Veterinäramt einem Ehepaar bescheinigt, zwei Minischweine in einem „beispiellos sauberen“ Außengehege artgerecht zu halten, darf die Gemeinde ein Haltungsverbot aussprechen, wenn das Gehege in einem allgemeinen Wohngebiet liegt.
Dort seien Anlagen für die Tierhaltung unzulässig. Eine Kleintierhaltung ist laut Baunutzungsverordnung nur möglich, wenn sie in dem Baugebiet üblich ist und den Rahmen einer für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprengt.