Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-13 S 3/23
Vermögensbericht muss vorliegen, denn zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Objekts im Auftrag einer Eigentümergemeinschaft zählt unter anderem die Erstellung eines solchen Vermögensberichts.
Der Fall: Ein Verwalter war dem nicht nachgekommen und hatte den Eigentümern stattdessen nur die Abrechnungsunterlagen übersandt. Trotzdem wurde er zunächst in der Versammlung entlastet. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen – und bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht.
Das Urteil: Mindestinhalt des Vermögensberichts sei eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, beschied das Gericht. Erfolgt diese Abrechnung nicht, sei eine Entlastung des Verwalters nicht möglich.