Amtsgericht Berlin-Spandau, Az. 13 C 574/10
Eine in Mietverträgen häufige genutzte Formulierung in Sachen Tierhaltung lautet: „… Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere dürfen ohne Einwilligung des Vermieters in haushaltsüblichem Umfang gehalten werden …“
Der Fall: Das Amtsgericht in Berlin Spandau hatte über einen Streit zwischen Vermieter und Mieter zu entscheiden. Der Wohnraummietvertrag enthielt nicht nur die obige Klausel, sondern auch den Hinweis, dass „andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung“ der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürfe.
Der Mieter glaubte, sein Yorkshire-Terrier sei kein Hund im Sinne des Mietvertrags, sondern eher der Abteilung Kleintiere zuzuordnen und verlangte von seinem Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines solchen Kleintierhundes.
Das Urteil: Der Richter mochte jedoch der Argumentation des Mieters nicht folgen. Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde dem Inhalt der Klauseln zuwiderlaufen, zumal der Wortlaut der Bestimmungen ja recht eindeutig ist.
Das Fazit: Zumindest mietrechtlich betrachtet ist auch ein sehr kleiner Hund ein Hund.