Mieter müssen Schimmelbefall melden, sonst haften sie

15. Juni 2023 • 13:18 Uhr

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Az. 7 C 274/13

Neben Feuer-, Wasser- und Einsturzschäden zählt der Schimmelbefall zu den am meisten gefürchteten Problemen im Zusammenhang mit einer Immobilie. Die Rechtsprechung fordert vom Mieter eines Objekts in dieser Hinsicht große Aufmerksamkeit. 

Der Fall: Erst beim Übergabetermin einer Wohnung von den Mietern auf den Eigentümer fiel es auf, dass die Wände mehrerer Zimmer stark von Schimmelpilz befallen waren. Dessen Beseitigung durch einen Fachbetrieb kostete gut 4.400 Euro, dazu kamen 2.000 Euro für einen Sachverständigen und 670 Euro Mietausfall. Der Eigentümer forderte, dass die Mieter für den Schaden aufkommen müssten, da sie unzureichend gelüftet und so dem Schimmelpilz erst Vorschub geleistet hätten. Sie hätten offensichtlich über die gut erkennbare Durchfeuchtung der Wand einfach hinweg gesehen.

Das Urteil: Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und ging davon aus, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden war. Andere Ursachen wie Baumängel oder eine Durchfeuchtung wegen eines Rohrbruchs waren nicht sehr wahrscheinlich, vieles sprach für ungenügendes Lüftungsverhalten. Den Mietern könne der Pilzbefall nicht verborgen geblieben sein. Sie wurden zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.