Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 107/13
Ehe sie die Zusage des Eigentümers erhalten, müssen Mieter häufig Selbstauskunftsformulare ausfüllen. Dabei sollte man tunlichst nicht lügen, denn solche Unwahrheiten können sich später bitter rächen. Der Vermieter darf in gravierenden Fällen sogar die fristlose Kündigung aussprechen.
Der Fall: Vor Vertragsabschluss bestand ein Wohnungseigentümer auf der Abgabe einer so genannten „Vorvermieterbescheinigung“. In diesem Formular ging es um die Dauer des vorherigen Mietverhältnisses, aber auch darum, ob diese Miete regelmäßig bezahlt worden sei. Der Interessent gab an, er sei über einige Jahre hinweg seinen vertraglichen Pflichten stets nachgekommen. Das stimmte nicht, wie sich längere Zeit nach Abschluss des aktuellen Mietvertrages herausstellte. Der Eigentümer kündigte daraufhin fristlos. Es handle sich hier um eine erhebliche Vertragsverletzung, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache.
Das Urteil: Eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung reiche als Kündigungsgrund aus, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs. Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters sowie nach Dauer und Erfüllung des Vertragsverhältnisses seien „grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen“. Die Fragen beträfen nicht den persönlichen oder intimen Lebensbereich und seien deswegen zulässig. Selbstverständlich müssten sie auch korrekt beantwortet werden.